Norm
EO §135Rechtssatz
Das Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers gemäß § 135 EO erstreckt sich auch auf die von der Exekutionsbewilligung erfaßten länger als drei Jahre rückständigen Zinsen.Das Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers gemäß Paragraph 135, EO erstreckt sich auch auf die von der Exekutionsbewilligung erfaßten länger als drei Jahre rückständigen Zinsen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002723Dokumentnummer
JJR_19790117_OGH0002_0030OB00162_7800000_001