Norm
ABGB §774Rechtssatz
Begehrt der zu Unrecht enterbte Erbe statt des ihm zugedachten belasteten Vermächtnisses gemäß § 775 ABGB die Auszahlung seines Pflichtteiles in Geld und nicht nur dessen Ergänzung, ist sein Anspruch auf das Vermächtnis erloschen. Einer vorherigen Ausschlagung des belasteten Vermächtnisses bedarf es nicht (vgl Weiss im Klang-Komm. 2. Auflage, III, S 863).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012876Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018