RS OGH 1979/1/17 6Ob734/78, 6Ob189/98g, 2Ob105/17f

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Veröffentlicht am 17.01.1979
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Norm

ABGB §774
ABGB §775

Rechtssatz

Begehrt der zu Unrecht enterbte Erbe statt des ihm zugedachten belasteten Vermächtnisses gemäß § 775 ABGB die Auszahlung seines Pflichtteiles in Geld und nicht nur dessen Ergänzung, ist sein Anspruch auf das Vermächtnis erloschen. Einer vorherigen Ausschlagung des belasteten Vermächtnisses bedarf es nicht (vgl Weiss im Klang-Komm. 2. Auflage, III, S 863).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012876

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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