RS OGH 1979/1/17 3Ob552/78, 3Ob528/843Ob529/84, 6Ob281/02w, 4Ob219/09y, 2Ob202/15t

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Veröffentlicht am 17.01.1979
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Norm

ABGB §943
ABGB §1405
BGB §518
NZwG §1 Abs1 litd

Rechtssatz

Bei einer Schenkung durch Erfüllungsübernahme kann in der bloßen Interzession (durch Übernahme einer Haftung als Bürge und Zahler) noch kein der Übergabe der geschenkten Sache (Forderungsbetrag) an den Beschenkten gleichkommender Akt erblickt werden; um diese Rechtswirkungen herzustellen, bedürfte es vielmehr einer privativen Schuldübernahme, also einer Befreiung des Beschenkten von seiner weiteren Haftung gegenüber dem Gläubiger. Bei bloßer Erfüllungsübernahme kann somit erst in der vom Erfüllungsübernehmer tatsächlich geleisteten Darlehensrückzahlung die "wirkliche Übergabe" des Geschenkten (Darlehensvaluta) erblickt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018943

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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