RS OGH 1979/1/19 1Ob694/78 (1Ob695/78), 6Ob769/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1979
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Norm

GenG §26
HGB §54 Abs1
HGB §54 Abs2
WG Art1

Rechtssatz

Nach § 26 GenG nicht gedeckt sind außergewöhnliche Geschäfte und Geschäfte der im § 54 Abs 2 HGB bezeichneten Art, also auch die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, auch wenn es sich dabei um nicht ungewöhnliche Geschäfte handelt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 694/78
    Entscheidungstext OGH 19.01.1979 1 Ob 694/78
  • 6 Ob 769/81
    Entscheidungstext OGH 24.03.1982 6 Ob 769/81
    nur: Nach § 26 GenG nicht gedeckt sind außergewöhnliche Geschäfte. (T1) Beisatz: Bürgschaftsübernahmen sind bei kleineren Geldinstituten keine alltäglichen Bankgeschäfte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0059602

Dokumentnummer

JJR_19790119_OGH0002_0010OB00694_7800000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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