Norm
GenG §26Rechtssatz
Nach § 26 GenG nicht gedeckt sind außergewöhnliche Geschäfte und Geschäfte der im § 54 Abs 2 HGB bezeichneten Art, also auch die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, auch wenn es sich dabei um nicht ungewöhnliche Geschäfte handelt.Nach Paragraph 26, GenG nicht gedeckt sind außergewöhnliche Geschäfte und Geschäfte der im Paragraph 54, Absatz 2, HGB bezeichneten Art, also auch die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, auch wenn es sich dabei um nicht ungewöhnliche Geschäfte handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0059602Dokumentnummer
JJR_19790119_OGH0002_0010OB00694_7800000_007