RS OGH 1979/1/19 1Ob694/78 (1Ob695/78), 5Ob670/81, 8Ob45/14x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1979
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Norm

ABGB §1029 B1

Rechtssatz

Fälle echter Anscheinsvollmacht dürfen nur dort angenommen werden, wo sie nicht zu einer Überspannung der Überwachungspflicht und Organisationspflicht zugunsten eines sorglos handelnden Dritten führen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 694/78
    Entscheidungstext OGH 19.01.1979 1 Ob 694/78
  • 5 Ob 670/81
    Entscheidungstext OGH 13.10.1981 5 Ob 670/81
    Vgl auch
  • 8 Ob 45/14x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 45/14x
    Auch; Es darf nicht zu einer Überspannung der Überwachungs- und Organisationspflicht des vollmachtslos Vertretenen zugunsten eines sorglos handelnden Dritten kommen. Muss der Dritte aufgrund der gegebenen Umstände bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Vertretungsmacht oder an deren Umfang haben, so kann er nicht darauf vertrauen, sondern muss in Erfüllung der ihn treffenden Diligenzpflicht Erkundigungen einholen; bereits leichte Fahrlässigkeit schadet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020002

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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