Norm
ABGB §1029 B1Rechtssatz
Fälle echter Anscheinsvollmacht dürfen nur dort angenommen werden, wo sie nicht zu einer Überspannung der Überwachungspflicht und Organisationspflicht zugunsten eines sorglos handelnden Dritten führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020002Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014