Norm
ABGB §896Rechtssatz
Wenn zwei Käufer je zur Hälfte eine Liegenschaft kaufen, ist anzunehmen, daß jeder von ihnen auch die Hälfte des Kaufpreises und der Kosten der Verbücherung zu tragen hat, weshalb dem, der den auf den anderen Käufer entfallenden Kaufpreisanteil ganz oder teilweise an den Verkäufer bezahlt, ein entsprechender Erstattungsanspruch gegen den anderen zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017561Dokumentnummer
JJR_19790123_OGH0002_0050OB00777_7800000_001