Norm
StGB §288 Abs2Rechtssatz
Ein in den Gesetzen nicht vorgesehener oder gar - etwa nach den §§ 226 Abs 1, 457 Abs 2 ZPO oder 170, 247 Abs 2 StPO - verbotener, eine Falschbekundung beinhaltender Eid ist zur Herstellung der Tatbildlichkeit nach dem Abs 2 des § 288 StGB ungeeignet.Ein in den Gesetzen nicht vorgesehener oder gar - etwa nach den Paragraphen 226, Absatz eins, 457, Absatz 2, ZPO oder 170, 247 Absatz 2, StPO - verbotener, eine Falschbekundung beinhaltender Eid ist zur Herstellung der Tatbildlichkeit nach dem Absatz 2, des Paragraph 288, StGB ungeeignet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096231Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023