Norm
ABGB §547Rechtssatz
Wird eine bereits vor Klagseinbringung verstorbene Person als beklagte Partei wegen vermögensrechtlicher Ansprüche, welche zum Nachlass gehörten, belangt und während des Verfahrens die Parteibezeichnung auf den Erben, welchem der Nachlass schon vor der Klagseinbringung eingeantwortet worden war, geändert, wird damit keine neue Partei in den Rechtsstreit eingeführt. Das Gesetz nimmt eine Fortsetzung der vermögensrechtlichen Persönlichkeit des Erblassers durch den Erben an. Letzterer wird nach der herrschenden Auffassung Gesamtnachfolger in das Vermögen des Erblassers ( Weiss im Klang-Komm 2. Auflage, III S 132 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012289Dokumentnummer
JJR_19790124_OGH0002_0060OB00778_7800000_001