RS OGH 1979/1/26 8Ob179/78

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Veröffentlicht am 26.01.1979
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Norm

ABGB §1327 d

Rechtssatz

Die Kapitalabfindung unterscheidet sich von der Rentenzahlung dadurch, daß die Leistung des Kapitalbetrages hinsichtlich des gesamten geltendgemachten Anspruches abfindende Wirkung hat. Daher ist das Gericht auch nicht befugt, eine im Hinblick auf den geltend gemachten einheitlichen Abfindungsbetrag ziffernmäßig gar nicht ausdrückbare Aufspaltung des Anspruches in rückständige Unterhaltsrenten für die Vergangenheit bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung und in eine Teilabfindung für künftigen Entgang vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 179/78
    Entscheidungstext OGH 26.01.1979 8 Ob 179/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0031809

Dokumentnummer

JJR_19790126_OGH0002_0080OB00179_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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