RS OGH 1979/1/30 5Ob745/78

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Veröffentlicht am 30.01.1979
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Norm

WEG 1975 §13 Abs1
WEG 1975 §17 Abs1

Rechtssatz

Eine in der Grundausstattung vom Wohnungseigentumsorganisator beigestellte Telefonnebenstellenanlage mit erfolgter Telefonanschlußmöglichkeit im einzelnen Wohnungseigentumsobjekt ist ein selbständiger Bestandteil der Liegenschaft, der vom Aufgabenbereich und Befugnisbereich des Liegenschaftsverwalters und nicht des einzelnen Wohnungseigentümers erfaßt wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 745/78
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 5 Ob 745/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083085

Dokumentnummer

JJR_19790130_OGH0002_0050OB00745_7800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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