Norm
WEG 1975 §13 Abs1Rechtssatz
Eine in der Grundausstattung vom Wohnungseigentumsorganisator beigestellte Telefonnebenstellenanlage mit erfolgter Telefonanschlußmöglichkeit im einzelnen Wohnungseigentumsobjekt ist ein selbständiger Bestandteil der Liegenschaft, der vom Aufgabenbereich und Befugnisbereich des Liegenschaftsverwalters und nicht des einzelnen Wohnungseigentümers erfaßt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083085Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0050OB00745_7800000_005