Norm
ABGB §1409 ARechtssatz
Durch die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes ändert sich wohl die Zusammensetzung des Vermögens, nicht aber unbedingt auch seine Höhe, denn anstelle des veräußerten Vermögensgegenstandes tritt der Vermögensgegenstand Forderung auf Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises bzw der Verkaufserlös. Nur wenn der den Gläubigern zur Verfügung stehende Haftungsfonds, etwa infolge eines unechten, nicht äquivalenten Kaufpreises, einer uneinbringlichen Kaufpreisforderung, einer gleichzeitigen Verfügung über die Kaufpreisforderung oder über den Kaufpreis selbst zugunsten dritter Personen oder ähnliches (Ausmaß blieb offen) verringert wird, kann der Haftungstatbestand des § 1409 ABGB zum Tragen kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033211Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0050OB00749_7800000_010