RS OGH 1979/1/30 11Os6/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1979
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Norm

StGB §31
StGB §38
StGB §40

Rechtssatz

Auch wenn bei einem Schuldspruch mit Rücksicht auf die Anwendung der Bestimmungen der §§ 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt wird, ist die erlittene Vorhaft gemäß § 38 StGB anzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0091016

Dokumentnummer

JJR_19790130_OGH0002_0110OS00006_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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