Rechtssatz
Auch wenn bei einem Schuldspruch mit Rücksicht auf die Anwendung der Bestimmungen der §§ 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt wird, ist die erlittene Vorhaft gemäß § 38 StGB anzurechnen.Auch wenn bei einem Schuldspruch mit Rücksicht auf die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt wird, ist die erlittene Vorhaft gemäß Paragraph 38, StGB anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0091016Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0110OS00006_7900000_002