Norm
ABGB §1409 ARechtssatz
Von einer Vermögensübernahme (§ 1409 ABGB) kann erst dann gesprochen werden, wenn das übertragene Vermögen dem exekutiven Zugriff der Gläubiger des Überträgers entzogen ist, ihnen also der Haftungsfonds des Schuldners genommen wurde (so zutreffend Bydlinski in JBl 1971,136).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033083Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2011