Norm
StGB §31Rechtssatz
Die Frage einer Zusatzstrafe ist losgelöst von der bedingten Strafnachsicht des zeitlich vorangehenden Urteils zu lösen. Die dort gewährte bedingte Strafnachsicht darf nicht - unter Umgehung eines beschlußmäßigen (§ 495 StPO) Widerrufs gemäß § 55 StGB - im Folgeurteil gleichsam widerrufen und eine unbedingte Gesamtstrafe festgesetzt werden.Die Frage einer Zusatzstrafe ist losgelöst von der bedingten Strafnachsicht des zeitlich vorangehenden Urteils zu lösen. Die dort gewährte bedingte Strafnachsicht darf nicht - unter Umgehung eines beschlußmäßigen (Paragraph 495, StPO) Widerrufs gemäß Paragraph 55, StGB - im Folgeurteil gleichsam widerrufen und eine unbedingte Gesamtstrafe festgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090967Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0110OS00006_7900000_001