RS OGH 2011/2/17 2Ob230/78 (2Ob231/78), 8Ob182/79, 8Ob189/79, 2Ob147/79, 8Ob101/80, 8Ob24/82, 8Ob246

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Veröffentlicht am 30.01.1979
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO stellt eine Schutznorm dar, die allen Gefahren des Straßenverkehrs vorbeugen soll, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt.Die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO stellt eine Schutznorm dar, die allen Gefahren des Straßenverkehrs vorbeugen soll, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0027748

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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