Rechtssatz
Die Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO stellt eine Schutznorm dar, die allen Gefahren des Straßenverkehrs vorbeugen soll, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt.Die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO stellt eine Schutznorm dar, die allen Gefahren des Straßenverkehrs vorbeugen soll, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0027748Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2011