Norm
ABGB §1409 ARechtssatz
Das gesetzliche Erfordernis der Zugehörigkeit von Schulden zu einem rechtsgeschäftlich übernommenen Vermögen ist dann entbehrlich, wenn das übernommene Vermögen im wesentlichen das ganze Vermögen des Überträgers darstellte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033074Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2011