Norm
ABGB §833 C1Rechtssatz
Der Verwalter ist zu allen Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung wie Bezahlung der laufenden Kosten ( Telefongrundgebühren und Entgelte im Rahmen eines Leasingvertrages über eine Nebenstellenanlage ) und zur entsprechenden Vorschreibung und Anrechnung solcher Auslagen befugt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013548Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0050OB00745_7800000_001