RS OGH 1979/1/30 5Ob745/78

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Veröffentlicht am 30.01.1979
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Norm

ABGB §833 C1
WEG §14 Abs1
WEG §17 Abs1

Rechtssatz

Der Verwalter ist zu allen Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung wie Bezahlung der laufenden Kosten ( Telefongrundgebühren und Entgelte im Rahmen eines Leasingvertrages über eine Nebenstellenanlage ) und zur entsprechenden Vorschreibung und Anrechnung solcher Auslagen befugt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 745/78
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 5 Ob 745/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013548

Dokumentnummer

JJR_19790130_OGH0002_0050OB00745_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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