RS OGH 1979/1/30 5Ob749/78

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Veröffentlicht am 30.01.1979
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Norm

ABGB §828
ABGB §1409 A
ABGB §1409 C

Rechtssatz

Für die Haftungsfolgen ( § 1409 ABGB ) bei Übertragung des Anteils eines im Miteigentum von Überträger und Übernehmer stehenden Unternehmens ist ua erforderlich, daß das Unternehmen vorher allein ( zB Pacht, Innengesellschaft, Benützungsvereinbarung ) vom Überträger betrieben und die darauf bezügliche Schuld von ihm begründet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013219

Dokumentnummer

JJR_19790130_OGH0002_0050OB00749_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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