Norm
ABGB §828Rechtssatz
Für die Haftungsfolgen ( § 1409 ABGB ) bei Übertragung des Anteils eines im Miteigentum von Überträger und Übernehmer stehenden Unternehmens ist ua erforderlich, daß das Unternehmen vorher allein ( zB Pacht, Innengesellschaft, Benützungsvereinbarung ) vom Überträger betrieben und die darauf bezügliche Schuld von ihm begründet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013219Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0050OB00749_7800000_002