RS OGH 1979/1/30 2Ob572/78

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Veröffentlicht am 30.01.1979
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Norm

ZPO §557
  1. ZPO § 557 heute
  2. ZPO § 557 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 557 gültig von 01.10.1979 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Auf die unverzüglich zu erstattenden Nachtragseinwendungen ist die im § 557 Abs 1 ZPO genannte Frist von drei Tagen nicht anzuwenden. Diese hat nur den Zweck im nichtstreitigen Wechselprozeß möglichst rasch einen Exekutionstitel zu schaffen.Auf die unverzüglich zu erstattenden Nachtragseinwendungen ist die im Paragraph 557, Absatz eins, ZPO genannte Frist von drei Tagen nicht anzuwenden. Diese hat nur den Zweck im nichtstreitigen Wechselprozeß möglichst rasch einen Exekutionstitel zu schaffen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 572/78
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 2 Ob 572/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0044727

Dokumentnummer

JJR_19790130_OGH0002_0020OB00572_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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