Norm
ABGB §431Rechtssatz
Der Tatbestand der Übernahme eines Vermögens ( oder Unternehmens ) ist erst dann erfüllt, wenn die Übertragung der dazu gehörigen einzelnen Vermögensgegenstände nach den jeweils geltenden sachenrechtlichen Vorschriften vollzogen wurde ( §§ 426 ff ). Für den Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes ( § 431 ABGB ) bewirkt mangels Vorliegen der normierten Ausnahmen die bloße Übergabe einer Liegenschaft nicht den Übergang des Eigentums.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011264Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0050OB00749_7800000_001