RS OGH 1979/1/31 1Ob526/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1979
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Norm

ABGB §707
AußStrG §2 H2
AußStrG §9 E1
AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §122
AußStrG §125 A
AußStrG §125 C
AußStrG §126 A
AußStrG §126 D

Rechtssatz

Der gesetzliche Erbe, der behauptet, daß der Testamentserbe wegen einer in die letztwillige Verfügung eingesetzten Bedingung oder Befristung das Erbe noch nicht antreten darf, hat eine Erbserklärung als Vorerbe abzugeben, nach deren Annahme durch das Gericht nach §§ 125, 126 AußStrG vorzugehen ist, wenn der Testamentserbe eine Bedingung oder Befristung bestreitet. Eine Verweisung auf den Rechtsweg ohne Abgabe und Annahme widersprechender Erbserklärungen ist gesetzwidrig vom Gewicht einer Nullität.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 526/79
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 1 Ob 526/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006539

Dokumentnummer

JJR_19790131_OGH0002_0010OB00526_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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