Rechtssatz
Solange nicht ein Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers oder ein neuer gesetzlicher Vertreter einer prozessfähig gewordenen Partei die erteilte Prozessvollmacht gemäß § 35 Abs 2 ZPO widerruft, ist der nachträgliche Verlust der Vertretungsmacht eines zunächst gesetzmäßig einschreitenden Organs einer juristischen Person für den Fortgang des Rechtsstreites ohne Bedeutung.Solange nicht ein Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers oder ein neuer gesetzlicher Vertreter einer prozessfähig gewordenen Partei die erteilte Prozessvollmacht gemäß Paragraph 35, Absatz 2, ZPO widerruft, ist der nachträgliche Verlust der Vertretungsmacht eines zunächst gesetzmäßig einschreitenden Organs einer juristischen Person für den Fortgang des Rechtsstreites ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035697Zuletzt aktualisiert am
30.12.2009