RS OGH 1979/1/31 1Ob503/79

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Veröffentlicht am 31.01.1979
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Norm

ABGB §530 B
ABGB §1284 Ae

Rechtssatz

Der Auszugsberechtigte muß es sich ( soweit nicht höchstpersönliche Schuldverpflichtungen im Rahmen des Vertrages vorliegen ) gefallen lassen, daß seine Ansprüche durch den jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft erfüllt werden, doch darf seine Rechtsstellung durch den Schuldnerwechsel nicht verschlechtert werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 503/79
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 1 Ob 503/79
    EvBl 1979/168 S 460

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012198

Dokumentnummer

JJR_19790131_OGH0002_0010OB00503_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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