Norm
ZPO §266 DIIIRechtssatz
Qualifiziert das Gericht eine Außerstreitstellung als Schlußfolgerung rechtlicher Natur und hält sie diese für unbeachtlich, so liegt darin kein Verstoß gegen § 266 Abs 1 ZPO, weil das Gericht keine Tatsachen festgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die der Außerstreitstellung der Parteien widersprechen.Qualifiziert das Gericht eine Außerstreitstellung als Schlußfolgerung rechtlicher Natur und hält sie diese für unbeachtlich, so liegt darin kein Verstoß gegen Paragraph 266, Absatz eins, ZPO, weil das Gericht keine Tatsachen festgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die der Außerstreitstellung der Parteien widersprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040067Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0030OB00585_7800000_001