RS OGH 1979/1/31 10Os187/78, 14Os95/92

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Veröffentlicht am 31.01.1979
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Norm

StGB §32

Rechtssatz

Grundsätzlich sind im Rahmen des Strafausspruchs die verschiedenen Vorsatzformen als gleichwertig zu behandeln; Unterschiede im Vorsatz können - unbeschadet besonderer Gegebenheiten im Einzelfall (siehe § 32 Abs 3 StGB) - für sich allein nicht strafmildernd wirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090721

Dokumentnummer

JJR_19790131_OGH0002_0100OS00187_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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