Norm
ABGB §921Rechtssatz
Der bloße Verlust der Kaufsache an sich ist noch kein Schaden. Vielmehr müssen noch Umstände hinzutreten, die ein überwiegendes Interesse des Rücktretenden, die Gegenleistung zu behalten, dartun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018574Dokumentnummer
JJR_19790201_OGH0002_0070OB00501_7900000_001