RS OGH 1979/2/1 7Ob501/79

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Veröffentlicht am 01.02.1979
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Norm

ABGB §921

Rechtssatz

Der bloße Verlust der Kaufsache an sich ist noch kein Schaden. Vielmehr müssen noch Umstände hinzutreten, die ein überwiegendes Interesse des Rücktretenden, die Gegenleistung zu behalten, dartun.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 501/79
    Entscheidungstext OGH 01.02.1979 7 Ob 501/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018574

Dokumentnummer

JJR_19790201_OGH0002_0070OB00501_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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