RS OGH 2010/11/18 12Os185/78, 10Os120/79, 12Os11/84, 13Os52/10m

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Veröffentlicht am 01.02.1979
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Norm

StGB §127 A
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ohne Erfüllung der Voraussetzungen eines Schecks (Art 1, 2 und 13 SchG; insbesondere der Ausstellerunterschrift) liegt mangels Tauschwert und mangels Wertträgereigenschaft kein taugliches Diebstahlsobjekt vor.Ohne Erfüllung der Voraussetzungen eines Schecks (Artikel eins, 2 und 13 SchG; insbesondere der Ausstellerunterschrift) liegt mangels Tauschwert und mangels Wertträgereigenschaft kein taugliches Diebstahlsobjekt vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093610

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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