Rechtssatz
Beim Widerruf gem § 1020 ABGB bzw der Abberufung gem § 18 Abs 1 Z 3 WEG 1975 handelt es sich um einen Fall der außerordentlichen Kündigung oder vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigen Gründen, also um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die ex-nunc mit ihrem Zugang an den Hausverwalter rechtswirksam wird. Die wichtigen Gründe müssen nach der Verwalterbestellung eingetreten und im Zeitpunkt des Zuganges der Widerrufserklärung objektiv vorhanden sein; daß sie bereits in der Widerrufserklärung angeführt werden, ist nicht zu fordern.Beim Widerruf gem Paragraph 1020, ABGB bzw der Abberufung gem Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 1975 handelt es sich um einen Fall der außerordentlichen Kündigung oder vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigen Gründen, also um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die ex-nunc mit ihrem Zugang an den Hausverwalter rechtswirksam wird. Die wichtigen Gründe müssen nach der Verwalterbestellung eingetreten und im Zeitpunkt des Zuganges der Widerrufserklärung objektiv vorhanden sein; daß sie bereits in der Widerrufserklärung angeführt werden, ist nicht zu fordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013733Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015