RS OGH 1979/2/13 2Ob571/78

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Veröffentlicht am 13.02.1979
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Norm

ABGB §1295 Abs2 III
MG §19 Abs2 Z14
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 14 MG ist nicht deshalb sittenwidrig, weil sich der Vermieter durch einen längeren Zeitraum an den in der Folge gescheiterten Bemühungen des Mieters, die gemieteten Geschäftsräumlichkeiten im Zuge einer Unternehmensveräußerung weiterzugeben, beteiligte.Eine Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 14, MG ist nicht deshalb sittenwidrig, weil sich der Vermieter durch einen längeren Zeitraum an den in der Folge gescheiterten Bemühungen des Mieters, die gemieteten Geschäftsräumlichkeiten im Zuge einer Unternehmensveräußerung weiterzugeben, beteiligte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 571/78
    Entscheidungstext OGH 13.02.1979 2 Ob 571/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0026743

Dokumentnummer

JJR_19790213_OGH0002_0020OB00571_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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