RS OGH 1979/2/13 5Ob1/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §833 A
WEG §8
WEG §14 Abs1
WEG §15
WEG §18
WEG §24

Rechtssatz

Umfaßt ein Verein die Mehrheit der Miteigentümer, kann bei Zutreffen der sonstigen Abstimmungserfordernisse ein vom ordnungsgemäß bestellten Vereinsvorstand gefaßter, alle dem Verein als Mitglieder angehörenden Liegenschaftseigentümer bindender Beschluß als Mehrheitsbeschluß der Liegenschaftseigentümer angesehen werden. Gegen den vereinssatzungsmässigen Vorbehalt der Ausübung von Teilhaberrechten gem § 833 ff ABGB iVm § 8 WEG 1948 bestehen beim Recht des jederzeitigen Austritts als Vereinsmitglied für die Zeit bis 01.09.1975 keine Bedenken. ( Ob und in welchem Umfang solche Vereinsstatuten gem §§ 15, 18, 24 WEG 1975 gesetzmäßig sind, blieb offen ).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1/79
    Entscheidungstext OGH 13.02.1979 5 Ob 1/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013403

Dokumentnummer

JJR_19790213_OGH0002_0050OB00001_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten