RS OGH 2015/2/18 5Ob1/79, 5Ob689/79, 1Ob666/84, 8Ob506/84, 6Ob593/94, 7Ob7/15b

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Veröffentlicht am 13.02.1979
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Norm

ABGB §918 IVa
  1. ABGB § 918 heute
  2. ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Rücktrittserklärung muß eine unzweideutige Willenskundgebung, daß die verspätete Leistung nicht mehr als Erfüllung angenommen würde, sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018300

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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