Norm
ABGB §918 IVaRechtssatz
Die Rücktrittserklärung muß eine unzweideutige Willenskundgebung, daß die verspätete Leistung nicht mehr als Erfüllung angenommen würde, sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018300Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015