RS OGH 1998/8/24 5Ob717/78, 5Ob666/78, 1Ob518/84, 8Ob103/98z

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Veröffentlicht am 14.02.1979
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Rechtssatz

Die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO hat zur Voraussetzung, daß eine mündliche Verhandlung bereits vor dem Eintritt der Unterbrechung geschlossen worden ist. Mangels Vorliegens der im § 163 Abs 3 ZPO, geregelten Ausnahme bewirkt die Unterbrechung die Unzulässigkeit einer bloß einleitenden, auf die Sachentscheidung gerichteten Gerichtstätigkeit, wie die Abstandnahme von der Anordnung einer Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht.Die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO hat zur Voraussetzung, daß eine mündliche Verhandlung bereits vor dem Eintritt der Unterbrechung geschlossen worden ist. Mangels Vorliegens der im Paragraph 163, Absatz 3, ZPO, geregelten Ausnahme bewirkt die Unterbrechung die Unzulässigkeit einer bloß einleitenden, auf die Sachentscheidung gerichteten Gerichtstätigkeit, wie die Abstandnahme von der Anordnung einer Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 717/78
    Entscheidungstext OGH 14.02.1979 5 Ob 717/78
    Veröff: EvBl 1979/115 S 352
  • 5 Ob 666/78
    Entscheidungstext OGH 15.02.1979 5 Ob 666/78
  • RS0037167">1 Ob 518/84
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 518/84
    Vgl
  • RS0037167">8 Ob 103/98z
    Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 Ob 103/98z
    Auch; nur: Die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO hat zur Voraussetzung, daß eine mündliche Verhandlung bereits vor dem Eintritt der Unterbrechung geschlossen worden ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037167

Dokumentnummer

JJR_19790214_OGH0002_0050OB00717_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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