Norm
ABGB §418Rechtssatz
Die Teilnahme des Grundeigentümers an der Bauverhandlung über den vom Nachbarn geplanten Bau gibt ihm in den meisten Fällen einen derartigen Aufschluß, daß jeglicher Irrtum über die Bauausführung als unentschuldbar angesehen werden müßte; das trifft jedoch dann nicht zu, wenn die Bauverhandlung keinerlei Umstände aufdeckt, aus denen ein Schluß darauf gezogen werden könnte, daß die Ausführung des Baues Eingriffe in die Rechte der Nachbarn mit sich bringen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011112Dokumentnummer
JJR_19790215_OGH0002_0070OB00548_7900000_002