Norm
StPO §245Rechtssatz
Die Berechtigung des Angeklagten, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhalts entgegenstellen zu können, ist an sich (siehe allenfalls aber im Wege des § 281 Abs 1 Z 4 StPO) nicht mit Nichtigkeit geschützt.Die Berechtigung des Angeklagten, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhalts entgegenstellen zu können, ist an sich (siehe allenfalls aber im Wege des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nicht mit Nichtigkeit geschützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0098056Dokumentnummer
JJR_19790215_OGH0002_0120OS00016_7900000_001