Norm
ABGB §878Rechtssatz
Funktionelle Aufgabe der Haftung für culpa in contrahendo, dieser gesteigerten außervertraglichen Verantwortung der Partner ist es, einander vor Schädigungen durch rücksichtsloses, dh berechtigte Schutzinteressen vernachlässigendes Verhalten zu bewahren. Diese Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016410Im RIS seit
20.02.1979Zuletzt aktualisiert am
02.07.2025