RS OGH 2011/3/16 5Ob524/79, 6Ob641/79, 5Ob573/80, 7Ob514/84, 8Ob650/87, 1Ob1538/95, 1Ob37/08k, 6Ob42

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1979
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Norm

ABGB §870 A
ABGB §870 C1
  1. ABGB § 870 heute
  2. ABGB § 870 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 870 heute
  2. ABGB § 870 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die gesetzliche Regelung der Anfechtbarkeit von Anträgen, die unter dem Einfluss arglistiger Täuschung zustandegekommen sind (§ 870 ABGB), schützt die Entschließungsfreiheit. Es soll niemand in seinem Entschluss, ein Rechtsgeschäft überhaupt oder doch mit einem bestimmten Inhalt vorzunehmen, durch eine mittels Vorspiegelung falscher oder Verschweigung wahrer Tatsachen von seinem Geschäftspartner gewollte Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bewusst mit dem Ziel beeinträchtigt werden, dass dadurch sein rechtsgeschäftlicher Wille beeinflusst wird oder doch beeinflusst werden könnte.Die gesetzliche Regelung der Anfechtbarkeit von Anträgen, die unter dem Einfluss arglistiger Täuschung zustandegekommen sind (Paragraph 870, ABGB), schützt die Entschließungsfreiheit. Es soll niemand in seinem Entschluss, ein Rechtsgeschäft überhaupt oder doch mit einem bestimmten Inhalt vorzunehmen, durch eine mittels Vorspiegelung falscher oder Verschweigung wahrer Tatsachen von seinem Geschäftspartner gewollte Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bewusst mit dem Ziel beeinträchtigt werden, dass dadurch sein rechtsgeschäftlicher Wille beeinflusst wird oder doch beeinflusst werden könnte.

Entscheidungstexte

  • RS0014789">5 Ob 524/79
    Entscheidungstext OGH 20.02.1979 5 Ob 524/79
    Veröff: SZ 52/22 = krit Bydlinski = JBl 1980,393
  • 6 Ob 641/79
    Entscheidungstext OGH 29.08.1979 6 Ob 641/79
  • RS0014789">5 Ob 573/80
    Entscheidungstext OGH 02.09.1980 5 Ob 573/80
    Veröff: SZ 53/108
  • RS0014789">7 Ob 514/84
    Entscheidungstext OGH 16.02.1984 7 Ob 514/84
    Auch
  • RS0014789">8 Ob 650/87
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 8 Ob 650/87
  • RS0014789">1 Ob 1538/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 1538/95
    Auch; nur: Es soll niemand in seinem Entschluss, ein Rechtsgeschäft überhaupt oder doch mit einem bestimmten Inhalt vorzunehmen, durch eine mittels Vorspiegelung falscher oder Verschweigung wahrer Tatsachen von seinem Geschäftspartner gewollte Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bewusst mit dem Ziel beeinträchtigt werden, dass dadurch sein rechtsgeschäftlicher Wille beeinflusst wird oder doch beeinflusst werden könnte. (T1)
  • RS0014789">1 Ob 37/08k
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 37/08k
  • RS0014789">6 Ob 42/11m
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 42/11m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014789

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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