Rechtssatz
Nicht jede Vereinbarung einer das gesetzliche Höchstausmaß übersteigenden Probezeit führt zur Annahme eines befristeten Dienstverhältnisses (§ 19 Abs 1 AngG). Entscheidend ist, ob nach dem Willen der Parteien - von der (teilnichtigen) nichtigen Vereinbarung über die Dauer der Probezeit abgesehen - insgesamt ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden sollte.Nicht jede Vereinbarung einer das gesetzliche Höchstausmaß übersteigenden Probezeit führt zur Annahme eines befristeten Dienstverhältnisses (Paragraph 19, Absatz eins, AngG). Entscheidend ist, ob nach dem Willen der Parteien - von der (teilnichtigen) nichtigen Vereinbarung über die Dauer der Probezeit abgesehen - insgesamt ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden sollte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Probemonat, Probearbeitsverhältnis, Probedienstverhältnis, Dienstverhältnis auf Probe, Zeitablauf, Parteiwille, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028231Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017