RS OGH 2017/2/28 4Ob125/78, 4Ob99/82, 9ObA68/88, 9ObA125/97s, 9ObA163/00m, 9ObA173/07t, 9ObA118/13p,

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Veröffentlicht am 20.02.1979
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Rechtssatz

Nicht jede Vereinbarung einer das gesetzliche Höchstausmaß übersteigenden Probezeit führt zur Annahme eines befristeten Dienstverhältnisses (§ 19 Abs 1 AngG). Entscheidend ist, ob nach dem Willen der Parteien - von der (teilnichtigen) nichtigen Vereinbarung über die Dauer der Probezeit abgesehen - insgesamt ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden sollte.Nicht jede Vereinbarung einer das gesetzliche Höchstausmaß übersteigenden Probezeit führt zur Annahme eines befristeten Dienstverhältnisses (Paragraph 19, Absatz eins, AngG). Entscheidend ist, ob nach dem Willen der Parteien - von der (teilnichtigen) nichtigen Vereinbarung über die Dauer der Probezeit abgesehen - insgesamt ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden sollte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Probemonat, Probearbeitsverhältnis, Probedienstverhältnis, Dienstverhältnis auf Probe, Zeitablauf, Parteiwille, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028231

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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