Norm
ABGB §1170Rechtssatz
Auf das Recht auf Zurückbehaltung des an sich geschuldeten Entgeltes für bereits erbrachte und verrechnete Leistungen des Unternehmers aus einem Werkvertrag kann verzichtet werden. Ein solcher Verzicht muß nicht bedeuten, daß auch auf die Verbesserung des mangelhaften Werkes verzichtet wird, doch ist dies im Zweifel bei bereits bekannten Mängeln und vorbehaltsloser Zahlungsverpflichtung anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021907Dokumentnummer
JJR_19790221_OGH0002_0010OB00533_7900000_002