Norm
ABGB §145Rechtssatz
Auch bei der neuen Rechtslage bleibt es im Ergebnis dabei, daß wegen einer besonderen psychischen Beschaffenheit schwere seelische Erschütterungen des Kindes konkret befürchtet werden müßten, um den Antrag des Vaters - unter gleichzeitiger Entziehung des Erziehungsrechtes (§ 176 ABGB nF) - abzuweisen und das Kind den mütterlichen Großeltern in Pflege und Erziehung zuzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0047987Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020