Norm
ABGB §1090 IcRechtssatz
Wurde eine Wohnung als Zweitwohnung für Kurzweck und Erholungszweck vermietet, ist auch der Rechtsnachfolger des Vermieters an die vereinbarte Duldung der eingeschränkten Benützung der Wohnung gebunden. Er kann das Mietverhältnis aber dennoch nach § 19 Abs 2 Z 13 MG aufkündigen, wenn die Wohnung nicht einmal mehr dem Zweck der Miete gemäß, sondern praktisch nicht benützt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020382Dokumentnummer
JJR_19790221_OGH0002_0010OB00537_7900000_001