RS OGH 1979/2/21 1Ob537/79, 3Ob597/82

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Veröffentlicht am 21.02.1979
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Norm

ABGB §1090 Ic
ABGB §1120 Ba
MG §19 Abs2 Z13 B

Rechtssatz

Wurde eine Wohnung als Zweitwohnung für Kurzweck und Erholungszweck vermietet, ist auch der Rechtsnachfolger des Vermieters an die vereinbarte Duldung der eingeschränkten Benützung der Wohnung gebunden. Er kann das Mietverhältnis aber dennoch nach § 19 Abs 2 Z 13 MG aufkündigen, wenn die Wohnung nicht einmal mehr dem Zweck der Miete gemäß, sondern praktisch nicht benützt wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 537/79
    Entscheidungstext OGH 21.02.1979 1 Ob 537/79
  • 3 Ob 597/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 597/82
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020382

Dokumentnummer

JJR_19790221_OGH0002_0010OB00537_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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