RS OGH 1979/2/22 12Os18/79, 10Os121/80, 15Os48/05f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1979
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Norm

StPO §244
StPO §263 B

Rechtssatz

Für die Anklageausdehnung ist keine bestimmte Form, insbesondere auch nicht jene des § 244 StPO vorgeschrieben.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 18/79
    Entscheidungstext OGH 22.02.1979 12 Os 18/79
  • 10 Os 121/80
    Entscheidungstext OGH 30.09.1980 10 Os 121/80
    nur: Für die Anklageausdehnung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. (T1)
  • 15 Os 48/05f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2005 15 Os 48/05f
    nur T1; Beisatz: Eine bestimmte Form der Anklageausdehnung ist nicht vorgeschrieben, es muss nur klar werden, welche Tat gemeint ist und dass der Ankläger die Bestrafung des Angeklagten wegen dieser Tat beantragt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0098046

Dokumentnummer

JJR_19790222_OGH0002_0120OS00018_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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