Norm
StPO §188 Abs3Rechtssatz
In den im Abs 3 des § 188 StPO genannten Fällen hat der Anstaltsleiter eine Äußerung des Untersuchungsrichters einzuholen, in anderen Fällen kann er eine Äußerung einholen.In den im Absatz 3, des Paragraph 188, StPO genannten Fällen hat der Anstaltsleiter eine Äußerung des Untersuchungsrichters einzuholen, in anderen Fällen kann er eine Äußerung einholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0097826Dokumentnummer
JJR_19790226_OGH0002_0090OS00145_7800000_004