RS OGH 1997/9/4 9Os6/79, 13Os86/80, 11Os55/81, 13Os98/83, 13Os166/83, 12Os140/92, 11Os99/95 (11Os100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1979
beobachten
merken

Norm

StPO §6 B
StPO §285a
StPO §352 ff
StPO §364
  1. StPO § 364 heute
  2. StPO § 364 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 364 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  4. StPO § 364 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 364 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 364 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Liegt kein unverschuldeter Fristablauf vor, sondern wurde wegen eines unrichtigen (Einlaufvermerks) Vermerks des Gerichtsbeamten irrtümlich vom Gericht Fristablauf angenommen und deshalb das Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen, ist dies nicht im Wege einer Wiedereinsetzung, sondern analog §§ 352 ff StPO zu beheben.Liegt kein unverschuldeter Fristablauf vor, sondern wurde wegen eines unrichtigen (Einlaufvermerks) Vermerks des Gerichtsbeamten irrtümlich vom Gericht Fristablauf angenommen und deshalb das Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen, ist dies nicht im Wege einer Wiedereinsetzung, sondern analog Paragraphen 352, ff StPO zu beheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096179

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten