Norm
StGB §270Rechtssatz
Ohne tätliche Einwirkung auf den Körper des Beamten ist der tätliche Angriff nicht gelungen und daher nur Versuch in Richtung § 270 StGB gegeben.Ohne tätliche Einwirkung auf den Körper des Beamten ist der tätliche Angriff nicht gelungen und daher nur Versuch in Richtung Paragraph 270, StGB gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095912Dokumentnummer
JJR_19790227_OGH0002_0090OS00159_7800000_001