RS OGH 1979/2/27 5Ob3/79

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Veröffentlicht am 27.02.1979
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Norm

ABGB §294 F
ABGB §364c
ABGB §479

Rechtssatz

Das vertraglich begründete Verbot der Abspaltung der Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft von der jeweiligen Hauptliegenschaft der Miteigentümer - einverleibt als "Beschränkung wegen Veräußerung der Anteile ( vor III. TN ) - ist kein Veräußerungsverbot iS § 364 c ABGB, sondern macht die Miteigentumsanteile sachenrechtlich zu Zugehör der Liegenschaften, mit denen sie in dauernde Verbindung gebracht wurden ( § 294 ABGB ). Die Verpflichtung der einzelnen Miteigentümer dieser Liegenschaft, die Zuordnung des Miteigentumsanteils zu ihrer Hauptliegenschaft nicht ohne Einwilligung aller übrigen Miteigentümer aufzuheben, ist eine unregelmäßige Dienstbarkeit ( § 479 ABGB ) jedes Miteigentümers im Verhältnis zu allen anderen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 3/79
    Entscheidungstext OGH 27.02.1979 5 Ob 3/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009951

Dokumentnummer

JJR_19790227_OGH0002_0050OB00003_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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