Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Die gebotene Ausfüllung einer Vertragslücke durch Vertragsergänzung hat sich nach ihrer Funktion in den Grenzen des feststellbaren, für den anderen Vertragsteil erkennbar bekundeten realen Rechtsgeschäftswillens zu halten. Es widerspräche daher völlig der zu leistenden Aufgabe, den Parteien im Zug der Vertragsergänzung eine Regelung als vereinbart zu unterstellen, die sie nach ihrem für den anderen Teil jeweils erkennbar bekundeten realen Vertragswillen ausgeschlossen wissen wollten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017770Dokumentnummer
JJR_19790228_OGH0002_0060OB00772_7800000_001