Norm
StPO §56Rechtssatz
Eine gemäß § 56 StPO vor ein Schöffengericht gehörende Privatanklage (die ohne Zusammenhang in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fiele), bedarf nicht der Formerfordernisse nach § 207 StPO, sondern nur jener des § 451 StPO.Eine gemäß Paragraph 56, StPO vor ein Schöffengericht gehörende Privatanklage (die ohne Zusammenhang in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fiele), bedarf nicht der Formerfordernisse nach Paragraph 207, StPO, sondern nur jener des Paragraph 451, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096794Dokumentnummer
JJR_19790301_OGH0002_0130OS00193_7800000_006