Norm
ABGB §788Rechtssatz
Der Erblasser kann die Anrechnung einer Zuwendung, die zu anderen als den in § 788 ABGB erwähnten Zwecken gewährt wird, ausdrücklich ausbedingen.Der Erblasser kann die Anrechnung einer Zuwendung, die zu anderen als den in Paragraph 788, ABGB erwähnten Zwecken gewährt wird, ausdrücklich ausbedingen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012988Dokumentnummer
JJR_19790301_OGH0002_0070OB00504_7900000_001