RS OGH 2005/7/11 7Ob5/79, 7Ob43/86, 7Ob38/00i, 7Ob120/05f

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Veröffentlicht am 01.03.1979
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Rechtssatz

Hat der Versicherer den Versicherungsvertrag abgeschlossen, obwohl der Versicherungsnehmer eine an ihn gestellte Frage nicht beantwortet hat, so kann er sich später auf diesen gefahrerheblichen Umstand nicht mehr berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080801

Dokumentnummer

JJR_19790301_OGH0002_0070OB00005_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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