Norm
WEG 1975 §26 Abs2 Z3Rechtssatz
Ergibt sich im Verfahren über das Begehren bestimmter Arbeiten (§§ 14 Abs 1 Z 1, 15 Abs 1 Z 1 WEG 1975), daß nicht die vom Antragsteller bisher begehrten Arbeiten, sondern andere Vorkehrungen notwendig sind, ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, seinen Antrag mit Rücksicht darauf, daß es sich bei dem Verfahren nach § 26 WEG um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt, für das auch § 405 ZPO gilt, entsprechend zu modifizieren.Ergibt sich im Verfahren über das Begehren bestimmter Arbeiten (Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer eins, 15, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975), daß nicht die vom Antragsteller bisher begehrten Arbeiten, sondern andere Vorkehrungen notwendig sind, ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, seinen Antrag mit Rücksicht darauf, daß es sich bei dem Verfahren nach Paragraph 26, WEG um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt, für das auch Paragraph 405, ZPO gilt, entsprechend zu modifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083140Dokumentnummer
JJR_19790306_OGH0002_0050OB00004_7900000_007